UNTERSTÜTZUNG VON RENTENBERATERN

Wenn Sie als Rentenberater privat krankenversicherte Mandanten haben, die sich aufgrund der Beitragsentwicklung um die künftige Bezahlbarkeit ihres Beitrags sorgen, kann ich Sie mit meiner Expertise auf diesem Gebiet bei der Beratung Ihrer Mandanten zum Tarifwechselrecht unterstützen.

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Mit dem Tarifwechselrecht in der PKV befasse ich mich bereits seit 2001 – ich mache sozusagen tagein, tagaus nichts anderes.

Mit der Erfahrung und der entsprechenden Expertise auf diesem speziellen Gebiet der PKV kann ich für Ihre Beratungsleistung einen hohen Mehrwert bieten.

Versicherer zeigen nur einen Ausschnitt

Gerade wenn es um das Tarifwechselrecht in der PKV geht, verhalten sich Krankenversicherer häufig abweisend, zumindest wenn es um die vollständige Darstellung aller Tarife geht, in denen betroffene Kunden versicherungsfähig sind.

Auf Vollständigkeit sollte bestanden werden

Allerdings ist ohne Vollständigkeit eine wirklich tragfähige Entscheidung hinsichtlich der Gestaltung des künftigen Versicherungsschutzes gar nicht möglich.

Entscheidungen, die auf unvollständigen Informationen beruhen, erweisen sich nicht selten als fehlerhaft.

Fehler sind meistens nicht heilbar

Das Problem mit Fehlern in der Privaten Krankenversicherung ist, dass sie häufig nur schwer, manchmal auch gar nicht mehr zu heilen sind.

Allein aus diesem Grund, sollte man als PKV-Kunde keine impulsiven Entscheidungen treffen, sondern erst nach Kenntnis aller Alternativen, die zur Verfügung stehen.

Als Rentenberater können Sie Ihre Mandanten genau hierbei unterstützen und damit dafür sorgen, dass die private Krankenversicherung auch in Zukunft bezahlbar ist und es im Ruhestand auch bleibt – also zukunftssicher und ruhestandsfest.

Krankenversicherer nehmen für sich sehr gerne die Deutungshoheit in Anspruch, wie Recht und Gesetz auszulegen ist.
Nicht selten werden dadruch die Rechte von Versicherten verkürzt.

Betroffene PKV-Kunden dürfen sich das unter keinen Umständen gefallen lassen.

Das gilt nicht nur im Hinblick auf vertragsinhaltliche Änderungen, sondern auch im Bezug auf die Erstattungspraxis bei Leistungen.

Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

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