UNGEWÖHNLICH LANGE ERSTATTUNGSZEITEN

Als PKV-Kunde werden Sie sicherlich schon die eine oder andere Rechnung von Ärzten, Zahnmediziner, Heilpraktiktern oder anderen Therapeuten zur Erstattung bei Ihrem Krankenverischerer eingereicht haben.

Die Bearbeitungszeit bis die Erstattungsleistung dann auf Ihr Konto überwiesen wird, variiert und seit einigen Jahren werden diese Zeiträume von der Einreichung bis zur Abrechnung länger.

video
play-sharp-fill

Vielleicht haben Sie sich selbst bereits mal erkundigt, bis wann mit einer Begleichung der Kosten zu rechnen ist und die Antworten variieren hier nicht, sondern sind eigentlich immer gleich:

Bedauerlicherweise haben wir einen Beratungsrückstand… oder auch
Wir sind noch mit der Prüfung befasst.

SO KÖNNEN SIE SICH WEHREN

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kommt Ihnen hier zur Hilfe. In § 14 VVG geht es um die Fälligkeit von Geldleistungen.

§14 VVG – Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

In Absatz 2 ist glasklar geregelt, dass Ihnen nach spätestens einem Monat eine Abschlagszahlung zusteht, die der Höhe der voraussichtlichen Erstattungsleistung entspricht.

VERZUG VERMEIDEN

Ab sofort sollten Sie Rechnung, die Sie bei Ihrem Krankenversicherer einreichen schriftlich mit folgender Formulierung versehen:

“Gemäß § 14 Abs. 2 VVG beanspruche ich nach spätestens einem Monat eine entsprechende Abschlagszahlung.”

FOLGEN DIESER HANDLUNGSWEISE

Ihr Versicherer ist gewarnt und weiß genau, dass eine verspätete Erstattung zu Verzug führt. Durch den Hinweis auf das VVG ist er nach einem Monat automatisch im Verzug und Sie brauchen ihn nicht gesondert darauf hinweisen. Für jeden Tag, den er länger für eine Überweisung braucht, können Sie laut § 14 Abs. 3 VVG Verzugszinsen in Rechnung stellen – normalerweise 5% über dem Basiszins.