ÜBER 60 UND VON EINER ANPASSUNG BETROFFEN?

Wer bereits 60 Jahre oder älter und von einer Beitragsanpassung betroffen ist, muss von seinem Krankenversicherer über preiswertere Tarife informiert werden und das ist auch das einzige Kriterium – preiswerter.

Das ist ein Abriss dessen, was in der sogenannten Informationspflichtenverordnung steht, die bereits seit 2008 in Kraft ist. Es geht um den Schutz von älteren PKV-Kunden, die letztlich dem System PKV nicht mehr “entfliehen” können, da die Altersgrenze von 55 bereits überschritten ist und dadurch eigentlich keine Versicherungspflicht mehr eintreten kann.

video
play-sharp-fill

Nach dem Willen des Gesetzgerbers müssen laut Informationspflichtenverordnung verschiedene Vorschriften beachtet werden. Neben preiswerteren Angeboten geht es auch um Informationen und Hinweise im Hinblick auf Ihre Zukunft als älterer Versicherter in der PKV.

Das Ganze dient Ihrem Schutz… und ist den Krankenversicherern sozusagen ein Dorn im Auge.

Warum? Ganz einfach… die Vorschriften des Gesetzgebers sind lästig und Ihr Krankenversicherer versucht nun das Ganze durch unvollständige Darstellung zum eigenen Vorteil auszugestalten, d. h. die PKV nutzt einen Gestaltungsspielraum, der ihr gar nicht eingeräumt wurde.

Folgendes muss von den Krankenversicherern dargestellt werden

Die Informationspflichtenverordnung (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV) ist hier ganz eindeutig. Betroffene PKV-Kunden sind in den Augen des Gesetzgebers besonders schützenswert. Daher müssen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Neuzugangsstärkster Tarif
    Es muss der erfolgreichste Tarif im abgelaufenen Geschäftsjahr des Versicherers genannt werden, der den höchsten Neuzugang zu verzeichnen hat, gemessen an der Anzahl der Versicherten.
  • Andere preiswertere Tarife
    Ihr Versicherer muss Ihnen konkrete Angebote machen, die es Ihnen ermöglichen Ihren Beitrag zu senken. Dabei kommt es nur auf das Kriterium preiswerter an, nicht unbedingt auf den Versicherungsumfang – daher ist hier immer auch Beratung notwendig.
    Der Gesetzgeber begrenzt die Anzahl auf maximal 10 alternative Tarifangebote.
  • Standardtarif und Basistarif
    Dabei handelt es sich um die beiden Sozialtarife der PKV. Sie haben beide eine Beitragslimitierung und daher könnten sie in der Zukunft noch sehr interessant werden. Vor allem der Standardtarif, denn hier haben nicht alle PKV-Kunden eine Zugangsberechtigung.
    Sollte in Ihrer Anpassungsmitteilung der Standardtarif genannt sein, dann gehören Sie zu einem erlesenen Kreis, weil im Gegensatz zum Basistarif der Standardtarif von Haus aus viel preiswerter ist.

Das macht die PKV daraus

Durch die Informationspflichtenverordnung werden die Krankenversicherer gezwungen ihren älteren Kunden Vorschläge zu einem Tarifwechsel zu machen, der eine Beitragssenkung ermöglicht.

Das sind genau die zwei Umstände, die niemals eintreten sollten, zumindest wenn es nach der PKV geht.

  • Ein Tarifwechsel bringt Unruhe in den Versichertenbestand und sorgt für Verwerfungen, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein leistungsstärkerer Tarif preiswerter wird oder ein niedrigerer Selbstbehalt günstiger als der höhere im gleichen Tarifwerk.
  • Preiswerterer Versicherungsschutz ist mit Beitragsverlust verbunden.

Möglicherweise führt das sogar zu einer Kombination aus beiden Umständen – also leistungsstärkerer Tarif zu geringerem Beitrag. Rein betriebswirtschaftlich schon ein Desaster, aber in den Augen des Krankenversicherers ein absolutes “NO GO”.

Daher wird es diese Verpflichtung auf das Nötigste beschränken, wobei die PKV selbst hier dieses “Nötigste” definiert. Daher erwarten Sie benachteiligt zu werden, denn was ihr Versicherer hier nennt, ist beispielsweise

  • nur ein oder vielleicht zwei Alternativen, die preiswerter aber in der Regel unattraktiv sind
  • einen höheren Selbstbehalt haben
  • oder nur ein Angebot zu Standard- und/oder Basistarif

Es geht hier um Vollständigkeit, die Ihnen Ihr Krankenversicherer vorenthält. Er legt die Vorschriften großzügig zu den eigenen Gunsten aus und damit werden Sie benachteiligt.

Sie dürfen folgendes nicht außer Acht lassen, unvollständig ist gleichbedeutend mit falsch!

Hier erreichen Sie mich…