FAQ’s – Zum Ablauf eines Mandats

Hier werden all‘ die Fragen beantwortet, die Sie möglicherweise mit dem Erteilung eines Mandats haben und die bislang unbeantwortet blieben. Das ist sicherlich keine abschließende Liste aber ich hoffe Sie finden die Antworten, die Ihnen am meisten zu schaffen machen.

Es stimmt, dass die Vollmacht, die ich benötige sehr weitreichend ist. Zunächst möchte ich Ihnen dazu mitteilen, dass es der Inhalt meines Vollmachtsvordrucks, die Erfahrung mit Krankenversicherern und ihrem Verhalten mir gegenüber aus über 20 Jahren widerspiegelt und dass sich die Vollmacht auch in Zukunft weiterentwickelt. Die Vollmacht soll eines ermöglichen, nämlich dass ich alle Auskünfte erhalte, die ich benötige um Sie bei der Umgestaltung Ihres Versicherungsschutzes oder der Prüfung eines vorhandenen Risikozuschlags oder bei der Kosten-Nutzenanalyse der Beitragsentlastungskomponente zu unterstützen. Dabei ist eines ganz wichtig, dass Ihr Krankenversicherer meine Vollmacht akzeptiert und nicht zurückweist. Eine Zurückweisung geschieht dann, wenn der Versicherer den Eindruck hat, dass die Vollmacht nicht umfassend genug ist, denn die Rechtsprechung des BGH vom 29.05.2013 ermöglichte es dem Versicherer die Korrespondenz mit einem Bevollmächtigten dann zu verweigern, wenn es sich nur um eine „Ausschnittsvollmacht“ handelt. Die Begründung lautete, dass dem Versicherer nicht zugemutet werden kann, jedes Mal die Reichweite einer vorgelegten Vollmacht prüfen zu müssen. Um den Verdacht dieser Ausschnittsbevolmächtigung gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist meine Vollmacht umfassend.

Speziell ein Tarifwechsel ist der PKV grundsätzlich unangenehm und nicht selten wird versucht diesen Vorgang zu behindern. Auch im Rahmen meiner Tätigkeit für Mandanten kommt das immer wieder mal vor. Manchmal versucht ein Krankenversicherer das auch mit unlauteren Mitteln. Das liegt vor allem daran, dass Versicherer in der Regel die Deutungshoheit für sich in Anspruch nehmen, wie Recht und Gesetz auszulegen sind. Doch es geht grundsätzlich nach der jeweiligen Rechtslage und nicht nach dem Gutdünken der PKV. In diesem Zusammenhang kann es dann vorkommen, dass eine Unterlassungserklärung angemessen ist. Sollte das meiner Ansicht nach notwendig sein, dann geschieht das grundsätzlich in Absprache mit Ihnen. Allerdings möchte ich gleich anführen, dass das bislang noch nicht nötig war, denn ich bemühe mich prinzipiell um Deeskalation und Suche Lösungen im Dialog. Der Passus ist dennoch Gegenstand der Vollmacht, weil es um den Begriff der umfassenden Bevollmächtigung geht.

Je nach Mandat kann es notwendig sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das geschieht nur in Absprache mit Ihnen. Wenn es sinnvoll erscheint, dann empfehle ich ein solches Vorgehen und nur, wenn Sie meinem Rat folgen, dann stelle ich den Kontakt zu einem Rechtsanwalt her. Und ein Beispiel dazu, in welchen Fällen ein Rechtsanwalt zu beauftragen wäre: Sollten Sie einen Risikozuschlag in Ihrem Vertrag haben und die dokumentierten Erkrankungen sind inzwischen ausgeheilt und trotz Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung weigert sich der Versicherer den Zuschlag zu reduzieren, bzw. herauszunehmen. Durch den Anwalt würde sich der Druck auf den Versicherer drastisch erhöhen lassen.

Je nach Mandat kann es notwendig sein, einen Gutachter zu beauftragen. Das geschieht nur in Absprache mit Ihnen. Wenn es sinnvoll erscheint, dann empfehle ich ein solches Vorgehen und nur, wenn Sie meinem Rat folgen, dann stelle ich den Kontakt zu einem Gutachter her. Mal ein Beispiel dazu in welchen Fällen es sinnvoll sein kann, einen Gutachter zu beauftragen: Wenn Sie in Ihrem Krankenversicherungsvertrag eine Beitragsentlastungskomponente haben und eine entsprechende Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass dieses Modell nicht rentabel ist und Sie es daher beenden wollen. Die darauf folgende Anrechnung der aufgelaufenen Rückstellung (Beitragszahlung und Verzinsung) erscheint aber nicht angemessen und lässt Fragen der Richtigkeit in Bezug auf die Mittelverwendung offen. Um dem Versicherer auf die Finger zu schauen, also die Richtigkeit seiner Berechnung zu bestätigen oder zu widerlegen benötigt man einen Versicherungsmathematiker, der dann als Gutachter fungiert.

Auch wenn die Vollmacht das zulassen würde, geht es hier niemals um eine Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder Vertragsteilen. Alle Änderungen bedürfen Ihrer Zustimmung und vor allem auch Ihrer Unterschrift. Ich werde zu keinem Zeitpunkt für Sie Willenserklärungen abgeben, die nicht schriftlich formuliert sind und Ihre Unterschrift tragen. Das gilt auch beispielsweise für Gesundheitsfragen, die im Zuge eines Tarifwechsels zu beantworten sind. Auch hier werden Sie selbst tätig und fügen die Antworten in den entsprechenden Antragsvordruck ein, um ihn im Anschluss zu unterschreiben.

Bei der Krankenversicherung kommt es regelmäßig auch zu Berührungen mit den gesundheitlichen Verhältnissen und dabei ist es noch nicht einmal von Bedeutung, ob bereits ein Risikozuschlag aufgrund von Vorerkrankungen vereinbart ist. Bei der Umgestaltung Ihres Versicherungsschutzes ist es geradezu obligatorisch, dass ich mit solchen Informationen in Berührung komme . Nur wenn dazu eine entsprechende Erklärung vorliegt, darf Ihr Krankenversicherer dazu Auskünfte erteilen. Das ist wichtig um Ihnen zu allen möglichen Tarifen auch die entsprechenden Informationen und Berechnungen vorlegen zu können. Darüber hinaus wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Gesundheitsprüfung kommen, wenn Sie in einen anderen Tarif wechseln. Das braucht Sie nicht zu beunruhigen, denn diese Prüfung bezieht sich allein auf die entsprechenden zusätzlichen Leistungen, die der Zieltarif vorsieht.

Hier geht es zunächst einmal nur um die Korrespondenz zu meinem Auftrag und nicht um den sonstigen Schriftverkehr zwischen Ihrem Krankenversicherer und Ihnen. Allerdings kann es geschehen, dass der Versicherer das falsch versteht und dann erhalte ich sozusagen sämtliche Post. Selbstverständlich leite ich das alles an Sie weiter und spätestens mit dem Abschluss meines Mandats für Sie geht auch der gesamte Schriftwechsel wieder direkt zu Ihnen.

Im Laufe meiner Tätigkeit kam es vor, dass ich auch mit Leistungsstörung zu tun hatte. Der Versicherer hatte eine Kürzung von Erstattungen vorgenommen und bei einer entsprechenden Prüfung hat sich dann herausgestellt, dass das nicht rechtskonform war und mit den abgeschlossenen Versicherungsbedingungen im Einklang stand. Damit mein Mandant zu seinem Recht kam, sind Kosten für meine Beauftragung entstanden und die sind im Zuge der Rechtsverfolgung als Schadenersatz vom Krankenversicherer zu tragen. Damit nicht Sie als Mandant in Vorleistung gehen müssen, treten Sie diese Ansprüche an mich ab und damit setze ich diese Kosten gegen den Versicherer durch, notfalls auch auf dem Klageweg.