Datum und Zeit
Date(s) - 20.10.2020
14:00 - 15:30
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Beratung zum Tarifwechsel = „Ent-Haftung“ für den Versicherungsmakler – Versicherungsmakler haften für ihr Tun aus der Vermittlungstätigkeit, welche auch die Beratung einschließt. Ein weiteres Haftungspotential ergibt sich auf eine Beratung, die geschuldet, aber nicht erbracht wird. Speziell das Haftungsrisiko aufgrund Unterlassens wird häufig völlig unterschätzt. Der Tarifwechsel in der PKV gehört zu den „Beratungspflichten“ eines Versicherungsmaklers.
- Welcher Versicherungsmakler ist betroffen
- Wie lässt sich diese Beratungsschuld erbringen, einerseits durch Weiterbildung, andererseits durch Delegieren
- Haftungsrisiko bei Abgebend er Aufgabe, auf was ist bei der Wahl des Dienstleisters zu achten
- Haftungsbegrenzung durch Netzwerken