Durchleitungsgebot § 48c VAG

Die Beratung zur Krankheitskosten-Vollversicherung oder zur Krankheitskosten-Teilversicherung durch Versicherungsberater eröffnet für den Mandanten einen interessanten Vorteil gegenüber der herkömmlichen Beratung und Vermittlung durch Versicherungsmakler oder Vertreter.

Entsprechend der IDD ist bei der Vermittlung eines Bruttoprodukts der Krankenversicherer zur Durchleitung der Abschlusskosten an den Versicherungsnehmer gemäß § 48c VAG verpflichtet.

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– Stand der Informationen: 22.05.2024

Konsultationen 2018 im Zuge des Gesetzgebungsverfahren zur IDD

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahren haben alle beteiligten Organisationen und Interessenverbände die Gelegenheit ihre Gedanken einzubringen und die Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder besser ins Licht zu rücken. Nachfolgend sind die jeweiligen Konsultationen der einzelnen Verbände gelistet und zur Ansicht bereit gestellt.

Stellungnahme des bvvb (Bundesverband der Versicherungsberater e.V.)
Stellungnahme des PKV-Verbands
Stellungnahme der Verbraucherzentrale (Bundesverband)
Stellungnahme BdV (Bund der Versicherten e.V.)

Rundschreiben der Aufsichtsbehörde

Die BaFin hat an 2018 ein Rundschreiben veröffentlicht, dass u. a. die „Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsberatern“ regelt. Allein das Wort Zusammenarbeit ist bereits Widerspruch in sich… zumindest, wenn es sich um diese Art von Zusammenarbeit handelt.

Interessanterweise bezieht sich die LVM auf dieses Rundschreiben – allerdings als einziger Versicherer.

Folgende Versicherer wurden angeschrieben

Am 21.03.2020 habe ich die Vorstände folgender Versicherer angeschrieben und offiziell die Vorgehensweise erfragt, wenn Beratung durch Versicherungsberater zu Neugeschäft führt hinsichtlich der Durchleitung. Trotz großzügiger Frist haben nicht alle Versicherer geantwortet und daher habe ich sie am 25.05.2020 erneut angeschrieben und darin auch folgendes mitgeteilt:

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei der Vermittlung eines Bruttoprodukts der Versicherungsberater für die Durchleitung sorgen muss.

Auch auf diese Anfrage haben wir nicht von allen Unternehmen eine Antwort erhalten und unseren Zugang zu Versicherern genutzt, um das Gespräch zu suchen. Auch das blieb zum Teil erfolglos. Daher habe ich gestern erneut einen dritten und letzten Versuch unternommen, von allen Versicherern – immerhin 10 – von denen wir bislang keine Antwort zu unserer Anfrage erhalten haben eventuell doch noch eine Stellungnahme zu bekommen.

Wir haben auch auf unsere dritte und letzte Bitte keine Stellungnahme zu dieser Thematik bis einschließlich 31.01.2021 erhalten.
Trotz meines Hinweises vom 24.01.2021 an die Krankenversicherer, die bislang nicht geantwortet hatten und, dass wir ihre Verweigerung sowohl der BaFin als auch den beiden Ministerien offenlegen werden, habe ich das bislang nicht weiterverfolgt.

Sonderfall MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.

Bereits seit in Kraft treten der IDD am 23.02.2018 nimmt der MÜNCHENER VEREIN eine Sonderstellung ein, denn mit Druckdatum 05.2018 hat der Versicherer in seinem Antrag einen Passus stehen, der den Antragsteller darauf hinweist, von wem er Neugeschäft annimmt und das der Antragsteller bestätigt, dass der Abschluss nicht durch die Beratung eines Versicherungsberaters zustande kommt.

Aus diesem Grund haben wir den Versicherer nicht angeschrieben, da er bereits deutlich kommuniziert hat, dass er sich nicht an die Durchleitung halten wird, indem er Neugeschäft, das durch die Beratung des Versicherungsberaters nicht annimmt.

Unterschiedliche Vorgehensweise bei der Durchleitung

Auskehrung ratierlich

Der durchzuleitende Betrag wird ratierlich auf 60 Monate entsprechend der Stornohaftung verteilt dem Beitragskonto gutgeschrieben und führt zu einer zeitlich befristeten Beitragsreduzierung.

Auskehrung in einem Betrag

Der durchzuleitende Betrag wird in einer Summe dem Beitragskonto gutgeschrieben und dadurch ist der Vertrag in den ersten Monaten beitragsfrei.

Auskehrung durch dauerhafte Rabattierung

Der durchzuleitende Betrag wirkt als Rabatt, den den Beitrag entsprechend dauerhaft reduziert.

Unklar hinsichtlich der Durchführung

Offenbar ist meine Anfrage nicht einfach genug formuliert, um ein präzise Antwort erhalten zu können…

Unklare Positionierung / Einzelfallentscheidung

Hier scheint sich die Konzernleitung nicht eindeutig positionieren zu wollen und stellt Einzelfallentscheidungen in Aussicht…

Diese Versicherer entziehen sich durch Weigerung

Auch wenn die Rechtslage eindeutig ist, halten sich bedauerlicherweise nicht alle Krankenversicherer daran.

Hier werden Netto-Tarife bereitgehalten

Es gibt natürlich auch noch eine andere Möglichkeit, das Ganze zu lösen: Netto-Tarife.

Folgende Versicherer haben nicht geantwortet

Ich habe die Vorstände aller Krankenversicherer angeschrieben, teilweise sogar zweimal. Obwohl alle ausreichend Zeit hatten zu antworten, haben wir trotzdem nicht von allen eine Rückmeldung erhalten, abgesehen vielleicht von einer Eingangsbestätigung meiner Anfrage, die per E-Mail erfolgte.

Anmerkung: Die Würzburger hat sich auf unsere zweite Anfrage telefonisch gemeldet und unser Gesprächspartner war sehr aufgebracht hinsichtlich unseres Hinweises auf die BaFin. Er wollte sich aufgrund meines „Tons“ seinerseits bei der Aufsicht über uns beschweren – eine themenrelevante Antwort haben wir nicht erhalten.

Wir werden zu gegebener Zeit das Ergebnis unserer Recherche der BaFin vorzulegen, um dann auch von der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Stellungnahme zu erhalten und sie ihrerseits zu veranlassen auf die Versicherer einzuwirken, die sich bislang weigern sich rechtskonform zu verhalten.
Außerdem werden wir unsere Erkenntnisse auch den Bundesministerien für Finanzen und Justiz zur Verfügung stellen – und ich bin sehr gespannt auf die jeweilige Reaktion.