Die neue Vermittlerrichtlinie wird dazu führen, dass sich Versicherungsmakler von ihren Privatkunden nicht gesondert vergüten lassen können.
Gerade im Bereich der Beratung zum Tarifwechsel in der PKV haben sich immer mehr Versicherungsmakler in den vergangenen Jahren darauf spezialisiert, betroffene Kunden zu akquirieren. Durch den Gesetzesentwurf werden die so genannten Optimierer ab sofort kaltgestellt und müssen ihr Geschäftsmodell grundlegend überdenken.
Der Vorteil ist, dass die Begehrlichkeiten, die offenbar immer dann geweckt werden, wenn es um die Private Krankenversicherung geht dadurch zumindest im Bereich der Umgestaltung von Versicherungsschutz durch einen Tarifwechsel gestoppt ist.
Viel zu oft ist durch unsachgemäße und falsche Beratung wertvoller Versicherungsschutz vernichtet worden, nur weil der Optimierer betroffenen Kunden gezeigt hat, was möglich ist und nicht das vorgeschlagen hat, was sinnvoll ist.
Immer häufiger werden Stimmen laut, dass es sich bei der Beratung zum Tarifwechsel um eine Rechtsdienstleistung handelt, die der Versicherungsmakler nicht erbringen darf, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Abschluss steht und dadurch als Annextätigkeit zulässig ist.
Gleichwohl schuldet der Makler aber die Beratung – auch zum Tarifwechsel, wenn er den Vertrag vermittelt oder ihn in seine Betreuung genommen hat. Lediglich eine gesonderte und zusätzliche Vergütung darf er dafür nicht verlangen.
Versicherungsmakler, die PKV vermitteln oder betreuen sollten sich dennoch mit dieser Thematik allein aus Haftungsgründen auseinandersetzen.